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Die Bolkestein-Richtlinie

Januar 2006

Die EU bereitet eine weitere Strukturreform vor, um den europäischen Binnenmarkt weltmarkttauglicher zu machen. Kernpunkt ist die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen bis 2010. Im Januar 2004 hat die Europäische Kommission zu diesem Zweck eine heftig umstrittene Richtlinie zum „Abbau der bürokratischen Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit Europas“ vorgestellt.

Folgende Prinzipien sollen gelten:

  1. Unter die Richtlinie fielen sämtliche Dienstleistungstätigkeiten, die gegen Entgelt geleistet werden. Nach dieser Definition von „Dienstleistungen“ wären somit auch all jene öffentlichen Dienste erfasst, für deren Nutzung schon jetzt Gebühren zu entrichten sind: öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Ver- und Entsorger, Wasser- und Klärwerke, Kindergärten, Krankenhäuser, Volkshochschulen oder Universitäten. Die Kommission will offenbar mit dieser Richtlinie Fakten schaffen, bevor die mit dem Grünbuch und dem Weißbuch über „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ begonnene Debatte über die Organisation der Daseinsvorsorge in Europa überhaupt richtig angefangen hat.
  2. Zur Gewährleistung des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll das Herkunftslandprinzip gelten. Demnach unterliegt „der Dienstleistungserbringer einzig den Rechtsvorschriften des Landes (...), in dem er niedergelassen ist.“ Und die Mitgliedstaaten dürfen „die Erbringung von Dienstleistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nicht beschränken“. Dieses Prinzip wird durch einige generelle Ausnahmeregelungen, Übergangsregelungen und spezielle Ausnahmen für Einzelfälle ergänzt.

  3. Mit dem Herkunftslandprinzip würde ein radikaler Wettbewerb der mitgliedstaatlichen Rechtssysteme eingeleitet. In jedem einzelnen Mitgliedstaat würden künftig bis zu 25 verschiedene Unternehmens-, Sozial- und Tarifrechtsysteme etc. neben- und miteinander konkurrieren. Im Vorteil wären Dienstleistungserbringer aus jenen Mitgliedstaaten, welche die jeweils niedrigsten Standards in Bezug auf die Kontrolle der Unternehmertätigkeit, die Qualifikationsanforderungen, Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle, die Besteuerung und die Sozial- und Beschäftigungsbedingungen sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz aufweisen. Im Ergebnis würden durch die Richtlinie ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU geschaffen, die in einen radikalen Unterbietungs- und Dumpingwettlauf münden.
Der Richtlinienentwurf ist äußerst unausgewogen und verletzt in erheblicher Weise das im Vertrag über die Europäische Union verankerte Subsidiaritätsprinzip:
  • er unterwirft wesentliche Leistungen der Daseinsvorsorge (Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft usw.), soziale Dienste und durch Sozialversicherungen geregelte Dienstleistungen (Gesundheitsdienste, Pflege) einer allgemeinen Liberalisierung und greift damit tief in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten, ihrer regionalen Untergliederungen und Kommunen ein, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu regeln;
  • er schafft mit der breiten Verankerung des Herkunftslandprinzips ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt, durchlöchert das einheitliche Recht der Mitgliedstaaten und organisiert so einen Wettlauf der mitgliedstaatlichen Rechtssysteme um niedrige Qualitäts-, Arbeits-, Sozial-, Verbraucherschutz- und Umweltstandards;
  • er verzichtet auf eine sozialpolitische Regulierung des Dienstleistungsbinnen-markts und macht eine effektive Kontrolle der Einhaltung des geltenden deutschen und  EU-Rechts zur Arbeitnehmerentsendung unmöglich;
  • er erschwert eine effektive Wirtschafts- und Unternehmensaufsicht und bietet unzureichende Vorkehrungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Weitere Bemerkungen zur Bolkestein-Richtlinie von Stephan Lindner (ATTAC)