Die
Bolkestein-Richtlinie
Januar 2006
Die EU bereitet eine weitere Strukturreform
vor, um den europäischen Binnenmarkt weltmarkttauglicher zu machen.
Kernpunkt ist die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen
bis 2010. Im Januar 2004 hat die Europäische Kommission zu diesem
Zweck eine heftig umstrittene Richtlinie zum „Abbau
der bürokratischen Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit
Europas“ vorgestellt.
Folgende Prinzipien sollen gelten:
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Unter die Richtlinie fielen sämtliche
Dienstleistungstätigkeiten, die gegen Entgelt geleistet werden.
Nach dieser Definition von „Dienstleistungen“ wären somit auch all
jene öffentlichen Dienste erfasst, für deren Nutzung schon jetzt
Gebühren zu entrichten sind: öffentlich-rechtlicher Rundfunk,
Ver- und Entsorger, Wasser- und Klärwerke, Kindergärten, Krankenhäuser,
Volkshochschulen oder Universitäten. Die Kommission will offenbar
mit dieser Richtlinie Fakten schaffen, bevor die mit dem Grünbuch
und dem Weißbuch über „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“
begonnene Debatte über die Organisation der Daseinsvorsorge in Europa
überhaupt richtig angefangen hat.
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Zur Gewährleistung des freien
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll das Herkunftslandprinzip
gelten. Demnach unterliegt „der Dienstleistungserbringer einzig den Rechtsvorschriften
des Landes (...), in dem er niedergelassen ist.“ Und die
Mitgliedstaaten dürfen „die Erbringung von Dienstleistungen durch
in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer
nicht beschränken“. Dieses Prinzip wird durch einige generelle
Ausnahmeregelungen, Übergangsregelungen und spezielle Ausnahmen für
Einzelfälle ergänzt.
Mit dem Herkunftslandprinzip
würde ein radikaler Wettbewerb der mitgliedstaatlichen Rechtssysteme
eingeleitet. In jedem einzelnen Mitgliedstaat würden künftig
bis zu 25 verschiedene Unternehmens-, Sozial- und Tarifrechtsysteme etc.
neben- und miteinander konkurrieren. Im Vorteil wären Dienstleistungserbringer
aus jenen Mitgliedstaaten, welche die jeweils niedrigsten Standards in
Bezug auf die Kontrolle der Unternehmertätigkeit, die Qualifikationsanforderungen,
Qualitätsstandards und Qualitätskontrolle, die Besteuerung und
die Sozial- und Beschäftigungsbedingungen sowie den Umwelt- und Verbraucherschutz
aufweisen. Im Ergebnis würden durch die Richtlinie ungleiche Wettbewerbsbedingungen
innerhalb der EU geschaffen, die in einen radikalen Unterbietungs- und
Dumpingwettlauf münden.
Der Richtlinienentwurf ist äußerst
unausgewogen und verletzt in erheblicher Weise das im Vertrag über
die Europäische Union verankerte Subsidiaritätsprinzip:
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er unterwirft wesentliche Leistungen
der Daseinsvorsorge (Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft usw.), soziale
Dienste und durch Sozialversicherungen geregelte Dienstleistungen (Gesundheitsdienste,
Pflege) einer allgemeinen Liberalisierung und greift damit tief in die
Kompetenzen der Mitgliedstaaten, ihrer regionalen Untergliederungen und
Kommunen ein, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu regeln;
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er schafft mit der breiten Verankerung
des Herkunftslandprinzips ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Dienstleistungen
im europäischen Binnenmarkt, durchlöchert das einheitliche Recht
der Mitgliedstaaten und organisiert so einen Wettlauf der mitgliedstaatlichen
Rechtssysteme um niedrige Qualitäts-, Arbeits-, Sozial-, Verbraucherschutz-
und Umweltstandards;
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er verzichtet auf eine sozialpolitische
Regulierung des Dienstleistungsbinnen-markts und macht eine effektive Kontrolle
der Einhaltung des geltenden deutschen und EU-Rechts zur Arbeitnehmerentsendung
unmöglich;
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er erschwert eine effektive Wirtschafts-
und Unternehmensaufsicht und bietet unzureichende Vorkehrungen zur Bekämpfung
von Wirtschaftskriminalität.
Weitere
Bemerkungen zur Bolkestein-Richtlinie von Stephan Lindner (ATTAC)
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