Bemerkungen von Stephan Lindner (ATTAC) zur Dienstleistungsrichtlinie
(Rund-Mail vom 19.01.2006)
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Zum einen gilt die Dienstleistungsfreiheit bereits durch den EG-Vertrag
und viele von der Bolkestein-Regelung in Frage gestellte Vorschriften
existieren daher in den meisten Ländern schon gar nicht mehr, andere
müssten auch dann abgeschafft werden, wenn irgendwann jemand sein "Recht
auf Dienstleistungsfreiheit" vor dem EuGH einklagt oder die
EU-Kommission einen Mitgliedsstaat auffordert, entsprechende Regelungen
zu ändern und dabei vor dem EuGH klagt und dieser zu dem Urteil kommt,
dass die entsprechenden Vorschriften gegen den EG-Vertrag verstoßen,
völlig unabhängig davon, ob die Richtlinie kommt oder nicht.
Darüber hinaus besteht das Problem, dass viele Regelungen in der
Richtlinie so unpräzise definiert sind und häufig auch unklar ist, wie
sich die Dienstleistungsrichtlinie im Zusammenhang mit anderen
Richtlinien, Verordnung und Bestimmungen im EG-Vertrag auswirkt. Auch da
wird in Zukunft erst Klarheit herrschen, wenn es entsprechende Urteile
vom EuGH gibt. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass interessierte
Kreise die Dienstleistungsrichtlinie als Vorwand nutzen, um zu
verhindern, dass entsprechende Regelungen, die theoretisch noch
durchsetzbar wären, in den zukünftigen Debatten keine Rolle mehr spielen
werden.
In den Diskussionen sollte auch darauf hingewiesen werden, dass sich der
EU-Binnenmarkt durch die EU-Osterweiterung massiv verändert hat. Sowohl
die Lohnunterschiede, als auch die Sozialbeiträge, Steuern und der
gewerkschaftliche Organisationsgrad bis hin zur Leistungsfähigkeit der
staatlichen Behörden unterscheiden sich in den einzelnen
Mitgliedsstaaten enorm. Deshalb sollte grundsätzlich gefragt werden, ob
Regelungen, die im alten, wesentlich homogeneren Binnenmarkt mehr recht
als schlecht funktioniert haben, in der erweiterten EU noch das
geeignete Instrument sind oder ob man nicht noch mal sehr grundsätzlich
neu darüber nachdenken muss, ob unter den geänderten Rahmenbedingungen
nicht auch ganz andere Regelungen notwendig sind. Gelten bestimmte
Gesetze, dauert es einige Zeit, bis sich die Marktteilnehmer auf die
entsprechenden Regelungen eingestellt haben und die negativen Folgen in
der Praxis bemerkbar werden, auch wenn die entsprechenden Vorschriften
schon längere Zeit gültig sind. Für die Veränderungen im Rahmen der
EU-Osterweiterungen hat diese Entwicklung gerade erst begonnen. Außerdem
existieren hier noch für einige Jahre in einigen Bereichen
Übergangsregelungen, so dass die tatsächlichen Folgen erst später, dann
aber um so heftiger spürbar werden. Scheinselbstständige Fliesenleger
und illegal tätige Schlachter sind nur die Spitze des Eisbergs, was noch
auf uns zukommt, wenn diese Politik weiter fortgesetzt wird.
Grundsätzlich ist das Ziel der Richtlinie, den Wettbewerbsdruck im
Dienstleistungssektor zu erhöhen. Schon allein dadurch, dass mit der
Dienstleistungsrichtlinie eine Menge Prüfverfahren,
Anmeldungsformalitäten und Registrierungspflichten in Frage gestellt
werden, verschärft sich die Konkurrenz am Markt dadurch, dass Anbieter
aus Ländern mit niedrigeren Löhnen und Sozialstandards einfacheren
Marktzugang erhalten. Deshalb erhöht sich damit auch der Druck auf die
Löhne und anderen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaubsregelungen
und Stress selbst dann, wenn sich an den eigentlichen Vorschriften zu den
Beschäftigungsbedingungen selbst nichts oder nicht viel ändert. Außerdem
wird es für Unternehmen attraktiver, bestimmte Bereiche outzusourcen und
das nicht mehr nur innerhalb Deutschlands, sondern unter Umständen
grenzüberschreitend zu noch ungünstigeren Bedingungen für die
Beschäftigten. Klassische Beispiele dafür sind z.B. Gebäudereinigung,
Wachschutz, Betriebskantinen und Fuhrparkinstandhaltung. Im Prinzip sind
der Phantasie dabei keine Grenzen gesetzt.
Da Genehmigungsverfahren gestrafft und vereinfacht werden sollen, kann
nicht mehr so genau geprüft werden, ob die dafür erforderlichen
Dokumente tatsächlich echt sind bzw. den vorgeschriebenen Kriterien
genügen. Wahrscheinlich wird das auch dazu führen, dass eine Menge
Anforderungen einfach abgeschafft werden. Betroffen können davon sein
Anforderungen an Berufsqualifikationen und Nachweise, im Schadensfall
über eine ausreichende Versicherung bzw. Kapital für die Haftung zu
verfügen. Klassisches bereits heute anzutreffendes Beispiel ist der
Fliesenleger.
Außerdem steigt damit enorm die Gefahr, dass theoretisch noch bestehende
Rechtsvorschriften unterlaufen werden. Beispiele dafür wären die
Gründung von Briefkastenfirmen. Auch Zeitarbeitsagenturen, die
eigentlich nur die Überlassung von Arbeitskräften organisieren und als
solche strengeren Kriterien unterliegen als normale Dienstleister,
könnten als ganz normale Dienstleister auftreten. Wachsen würde auch das
Problem der Scheinselbstständigkeit. Ohne entsprechende Anmeldungs-
und/oder Registrierungspflichten und einem entsprechend robusten System
der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Kontrollen sind viele
Kontrollverfahren in der Praxis nicht mehr effektiv anwendbar. Selbst
wenn es theoretisch Regelungen gibt, die Mindestlöhne,
Arbeitshöchstzeiten oder Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz
vorschreiben, ist damit zu rechnen, dass gegen diese immer öfter
verstoßen wird. Auch bei Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit ist mit
einer entsprechenden Zunahme zu rechnen.
Zusätzlicher Wettbewerbsdruck durch gewinnorientierte Unternehmen ist
auch in den Branchen zu erwarten, in denen noch gemeinwohlorientierte
Unternehmensformen vorherrschen. Dazu gehören
z.B. Pflegedienstleistungen, Krankenhäuser, Privatschulen, Jugendhilfe etc.
Bedroht sind auch Regelungen, die Niederlassungsbeschränkungen vorsehen,
um einen entsprechenden Service zu garantieren bzw. eine flächendeckende
Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Beispielsweise kann
derzeit in Deutschland nicht jeder an beliebigem Ort eine Arztpraxis
eröffnen, damit auch eine ausreichende Versorgung mit Ärzten in
strukturschwachen Gebieten gewährleistet ist und nicht alle Fachärzte
sich nur in den Ballungszentren konzentrieren. Eine andere
Niederlassungsbeschränkung existiert für Apotheker, die nur eine
begrenzte Anzahl an Apotheken besitzen dürfen. Damit soll verhindert
werden, dass große Pharmakonzerne einfach Apothekenketten selbst
betreiben und Ratsuchende in den Apotheken eine ihren medizinischen
Bedürfnissen entsprechende Beratung bekommen und nicht die Medikamente,
mit denen die Pharmaindustrie am meisten Geld verdient.
Weiter sind Regelungen bedroht, die Festpreise oder feste Mindest-
und/oder Höchstpreise vorschreiben. Ein klassisches Beispiel sind die
Preisordnungen für das Taxigewerbe, die zum einen den Fahrern einen
entsprechenden Lohn sichern sollen, zum anderen Fahrgästen in einer
fremden Stadt davor bewahren, überteuerte Fahrpreise zu bezahlen.
Weiterhin gibt es Gebührenordnungen in Deutschland für einige freie
Berufe. Betroffen wären Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Architekten und Ingenieure. In einigen Ländern existieren derartige
Reglungen auch für Wirtschaftsprüfer. Auch Regelungen wie Verkäufe unter
Einstandspreis kämen auf den Prüfstand. Damit wächst die Gefahr, dass
große Handlesketten gezielt über Dumpingangebote weniger kapitalkräftige
Konkurrenten noch stärker aus dem Markt drängen und in einigen Gebieten
entsprechende Monopole entstehen.
Zusätzlicher Druck wird nicht nur auf Löhne, sondern auch auf die
sozialen Sicherungssystem ausgeübt. Selbst dann, wenn Beschäftigte, die
von einem ausländischen Dienstleister im Tätigkeitsland beschäftigt
werden, dort auch voll sozialversicherungspflichtig sind, sinken die
abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Leistungsansprüche, wenn
weniger Lohn bezahlt wird. Umlagefinanzierte Sicherungssysteme wie z.B.
die Rentenversicherung geraten damit zusätzlich unter Druck.
Beschäftigte, die grenzüberschreitend für Dienstleistungsaufträge
entsandt werden, bei denen sie weniger als ein Jahr im Tätigkeitsland
arbeiten und auch nicht einfach einen anderen Beschäftigten ersetzen,
sind schon heute nur nach den Regelungen im Herkunftsland unterworfen
und in den dort bestehenden Sozialversicherungssystemen
versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn jemand für mehr als 12
Monate entsandt wird oder im Tätigkeitsland bereits seinen festen
Wohnsitz hat. Dann ist er bisher und auch in Zukunft im Tätigkeitsland
unter den dort geltenden gesetzlichen Regelungen
sozialversicherungspflichtig. Fraglich ist allerdings, was passiert,
wenn ein entsprechender Dienstleistungsauftrag in 12 Monatsperioden
gestückelt und immer wieder verlängert wird. Kann man nachweisen, dass
das nur zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht gemacht wird, ist
das wohl sowohl jetzt als auch in Zukunft illegal. Schwierig dürfte das
aber werden, wenn für diesen Zweck mehrere Firmen gegründet werden, die
vom vorherigen Auftragnehmer immer wieder das eingearbeitete Personal
übernehmen. Den Nachweis zu führen, dass dies nur geschieht, um die
Sozialversicherungspflicht für entsandtes Personal zu umgehen, dürfte in
der Praxis schwer fallen.
Problematisch ist auch, dass bei grenzüberschreitend tätigen
Dienstleistern sich wahrscheinlich viele gewerkschaftliche Rechte nach
den Regeln des Herkunftslandprinzips richten. Das gilt zum einen für die
Wahl von Betriebsräten und das Streikrecht, zum anderen aber
möglicherweise auch für das Recht, die Einhaltung nationaler
Kollektivverträge zu erzwingen. Im deutschen Recht gibt es ein
derartiges Recht für Gewerkschaften leider nicht. Anders sieht es in den
skandinavischen Ländern aus, wo Gewerkschaften auch mit betriebsfremdem
Personal einen Dienstleister aus dem Ausland z.B. mit Blockaden dazu
zwingen können, sich an inländische Tarifverträge zu halten. Ob eine
solche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wird derzeit
vor dem EuGH verhandelt. Sollte sich das in der Dienstleistungsrichtlinie
verankerte Herkunftslandprinzip durchsetzen, verschlechtern sich die
Erfolgsaussichten der skandinavischen Gewerkschaften, den bereits
laufenden Prozess zu gewinnen.
Die schlimmsten Auswüchse des zu befürchtenden Lohndumpings ließen sich
zwar durch Mindestlöhne umgehen. Derzeit existiert eine solche Regelung
aber nur in der Baubranche. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass
es sich eben nur um Mindestlöhne handelt, die sicher in vielen Branchen
unter den jetzt üblichen Löhnen liegen würde. Je mehr Konkurrenz durch
Dienstleister aus Billiglohnländern herrscht, um so stärker werden auch
bei deutschen Firmen über den Wettbewerbsdruck die Löhne auf das Niveau
der Mindestlöhne gedrückt werden, vorausgesetzt, es wird überhaupt mal
ein Mindestlohn eingeführt. Selbst dann, wenn ein Mindestlohn existiert,
gibt es wieder das Kontrollproblem.
Eine weitere große Gefahr droht auch für die öffentliche
Daseinsvorsorge. Der Richtlinienentwurf schreibt vor, dass
Genehmigungen, die nur in begrenzter Zahl ausgegeben werden können,
regelmäßig wieder neu ausgeschrieben werden müssen. Unter derartige
Genehmigungen fallen auch alle Konzessionen oder Lizenzen, wie sie z.B.
für die Wasser-, Strom- und Gasversorgung vergeben werden. Im Rahmen
solcher Ausschreibungen müssten sich dann auch kommunale Unternehmen
oder Unternehmen, in denen Kommunen durch eine Beteiligung über einen
noch relativ großen Einfluss verfügen, der Konkurrenz großer Konzerne
stellen. Auch in bereits privatisierten Versorgungsbetrieben wächst der
Druck zur Profitmaximierung auf Kosten der Beschäftigten und
Verbraucher. Da bei den Ausschreibungen der bisherige
Genehmigungsinhaber gegenüber den mitbietenden Konkurrenten nicht
bevorteilt werden darf, wird es für die Versorger zum Glücksspiel, ob
sie nach Ablauf ihrer Lizenz wieder mit einer Verlängerung rechnen
können. Entsprechend gering dürfte deshalb die Neigung sein, in den
letzten Jahren vor Auslauf der Genehmigung in die entsprechenden Netze
zu investieren. Zwar gibt es auch Richtlinien, die Konzerne dazu
verpflichten, wenn dazu aber ein entsprechender ökonomischer Anreiz
fehlt, dürfte ein Konzern alles in seiner Macht stehende tun, derartige
Verpflichtungen zu umgehen. Da sich alle getätigten Investitionen bis
zum Auslaufen der Genehmigung wieder gerechnet haben müssen und klare
Rechtsgrundlagen fehlen und auch in der Praxis schwer vorstellbar sind,
wie ein Betreiber entschädigt werden würde, der z.B. stark in die von
ihm betriebenen Verteilernetze investiert hat, steigt auch der Druck auf
Löhne und Preise, weil die Profitmargen entsprechend höher ausfallen
müssen, um die entsprechenden Investitionskosten vor Ende der
Genehmigungslaufzeit wieder hereinzubekommen.
An unter anderem dieser zuletzt beschriebenen Problematik ist diese
Woche das Portpackage II gescheitert, gegen das Hafendienstleister und
Beschäftigte in seltener Einmütigkeit vorgegangen sind. Sollte die
Dienstleistungsrichtlinie so verabschiedet werden, wie sie gegenwärtig
vom Binnenmarktausschuss zur Abstimmung empfohlen wird, würden derartige
Regelungen auch für Häfen durch die Dienstleistungsrichtlinie doch noch
eingeführt werden.
Bei vielen dieser Beispiele ist noch unklar, wie stark sie durch die
Dienstleistungsrichtlinie tatsächlich Wirklichkeit werden würden. Fest
steht aber schon, dass die Tendenz in eine eindeutige Richtung geht. Bei
der Diskussion um die Dienstleistungsrichtlinie sollte auch nie
vergessen werden, dass es hier darum geht, ein bestimmtes Paradigma
durchzusetzen, nämlich das des Wettbewerbs um jeden Preis, der dann
häufig auf Kosten sozialer Rechte geht. Deshalb kann es auch nicht als
ausreichend angesehen werden, wenn einzelne Bereiche vom Geltungsbereich
der Richtlinie oder vom Herkunftslandprinzip ausgenommen werden. Dem
Paradigma des Wettbewerbs um jeden Preis muss ein grundsätzlich anderes
Leitbild eines sozialen Europas entgegengesetzt werden. Sonst werden
wir erleben, dass für die Bereiche, die diesmal noch glauben, davon
gekommen zu sein, von der EU bald schon ein neuer Versuch unternommen
wird, dieses Paradigma durchzusetzen, sei es durch eine weitere
Richtlinie oder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Ein Beispiel
dafür ist der Steuerbereich, für den über die Richtlinie ursprünglich
auch das Herkunftslandprinzip eingeführt werden sollte, die Kommission
aber anscheinend schon jede Hoffnung verloren hat, dies über die
Dienstleistungsrichtlinie zu erreichen. Dort wird bereits an einem
neuen, separaten Richtlinienvorschlag gearbeitet, um das alte Ziel doch
noch zu erreichen. Ist es deshalb wichtig und richtig, die Ablehnung der
Richtlinie als ganzes zu fordern, unabhängig davon, was noch als
Ausnahmen herausverhandelt werden kann.